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   OLG Hamm, 29.06.1988 - 11 W 35/88   

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OLG Hamm, 29.06.1988 - 11 W 35/88 (https://dejure.org/1988,6816)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.06.1988 - 11 W 35/88 (https://dejure.org/1988,6816)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Juni 1988 - 11 W 35/88 (https://dejure.org/1988,6816)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 767
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 03.11.2015 - 4 W 65/15

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Auch wenn der Kläger die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht gewollt hat, muss er sich an der Beauftragung des Inkassounternehmens festhalten lassen, da er dieses willentlich mit der Einziehung der Forderung beauftragt hat (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 767; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 91; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 47).
  • OLG Frankfurt, 28.09.2015 - 16 W 52/15

    Kostenentscheidung bei Klageerhebung durch vollmachtlosen Vertreter

    Auch wenn die Kläger die Einleitung gerichtlicher Schritte nicht gewollt haben, müssen sie sich an der Beauftragung des Inkassounternehmens festhalten lassen, da sie dieses willentlich mit der Einziehung der Forderung beauftragt haben (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 767; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 91; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 47).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2015 - 16 W 68/15

    Kosten der Klagerücknahme bei Vertretung durch falsus procurator

    Auch wenn die Kläger die Einleitung gerichtlicher Schritte tatsächlich nicht gewollt haben, müssen sie sich an der Beauftragung des Inkassounternehmens festhalten lassen, da sie dieses willentlich mit der Einziehung der Forderung beauftragt haben (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 767 [OLG Hamm 29.06.1988 - 11 W 35/88] - Wieczorek-Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdnr. 61; Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 269 Rdnr. 47).
  • LG Heidelberg, 21.01.1991 - 4 T 20/90

    Anspruch auf Schadensersatz; Erteilung einer Vollmacht zur Klageerhebung

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  • VG Göttingen, 21.07.2005 - 4 A 73/05

    Anschrift; Asylantrag; Asylbewerber; Aufenthalt; Ehefrau; getrennt; Identität;

    Das Gericht sieht davon ab, Rechtsanwalt F. als vollmachtlosem Vertreter gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 89 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Kosten nach einer zutreffenden und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung demjenigen aufzuerlegen sind, der das Auftreten des Vertreters ohne Vollmacht veranlasst hat (s. OLG Hamm, Beschluss vom 29.6.1988, NJW-RR 1990, S. 767).
  • AG Leipzig, 16.02.1994 - 14 C 9203/93
    Denn wird die Klage mangels Vollmacht als unzulässig abgewiesen, so trägt die Kosten derjenige, der das Auftreten des vollmachtlosen Vertreters veranlaßt hat (BGH NJW-RR 1986, 1253;. OLG Köln NJW-RR 1990, 767 ; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 89 Rn 11; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 89 Rn 11, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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